Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1055 BGB

Rückgabepflicht des Nießbrauchers

1343 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

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