§ 1053 BGB
Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
1341 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.