Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1053 BGB

Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch

1341 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

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