Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1050 BGB

Abnutzung

1338 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

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