§ 1050 BGB
Abnutzung
1338 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
1338 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.