Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1051 BGB

Sicherheitsleistung

1339 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.

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