§ 1051 BGB
Sicherheitsleistung
1339 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.