Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1049 BGB

Ersatz von Verwendungen

1337 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

(2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

Vorheriger § | Nächster §