1. – Berechnung und Zahlung der Rente
§

§ 15 1. DV-BEG

Verteilung von anzurechnenden Leistungen

16 von 32 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

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