§ 15 1. DV-BEG
Verteilung von anzurechnenden Leistungen
16 von 32 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.