§ 14 1. DV-BEG
Mindestrente
15 von 32 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.