Sechster Abschnitt – Sonderregelungen
§

§ 19 ArbZG

Beschäftigung im öffentlichen Dienst

19 von 27 Paragraphen im Arbeitszeitgesetz

Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.

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