Sechster Abschnitt – Sonderregelungen
§

§ 20 ArbZG

Beschäftigung in der Luftfahrt

20 von 27 Paragraphen im Arbeitszeitgesetz

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.

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