Zweiter Abschnitt – Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§

§ 3 ArbZG

Arbeitszeit der Arbeitnehmer

3 von 27 Paragraphen im Arbeitszeitgesetz

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

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