§ 401 AO
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
487 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).