II. – Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§

§ 401 AO

Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

487 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).

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