II. – Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§

§ 400 AO

Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

486 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

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