III. – Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§

§ 402 AO

Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

488 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Absatz 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.

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