Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
§

§ 247 AO

Austausch von Sicherheiten

327 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.

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