§§ 247 AOAustausch von Sicherheiten 327 von 502 Paragraphen im AbgabenordnungWer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.