Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
§

§ 245 AO

Sicherheitsleistung durch andere Werte

325 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.

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