Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§

§ 13 AktG

Unterzeichnung der Aktien

14 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.

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