Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§

§ 12 AktG

Stimmrecht

13 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

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