Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§

§ 11 AktG

Aktien besonderer Gattung

12 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.

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