§ 14 AktG
Zuständigkeit
15 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz
Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.
15 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz
Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.