§ 936 ZPO
Anwendung der Arrestvorschriften
941 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.