Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
§

§ 935 ZPO

Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

940 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

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