§ 935 ZPO
Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
940 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.