Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
§

§ 919 ZPO

Arrestgericht

924 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

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