Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
§

§ 918 ZPO

Arrestgrund bei persönlichem Arrest

923 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

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