Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen
oder Unterlassungen
§
§ 891 ZPO
Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
901 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.