§ 93 ZPO
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
105 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.