Titel 5 – Prozesskosten
§

§ 93 ZPO

Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

105 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Vorheriger § | Nächster §