Titel 4 – Verteilungsverfahren
§

§ 882 ZPO

Verfahren nach dem Urteil

881 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.

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