§ 881 ZPO
Versäumnisurteil
880 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.
880 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.