Titel 4 – Verteilungsverfahren
§

§ 881 ZPO

Versäumnisurteil

880 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.

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