Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 847 ZPO

Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

830 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.

(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.

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