Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§
§ 846 ZPO
Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
829 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.