Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 846 ZPO

Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

829 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.

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