Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 839 ZPO

Überweisung bei Abwendungsbefugnis

822 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.

Vorheriger § | Nächster §