Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 838 ZPO

Einrede des Schuldners bei Faustpfand

821 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.

Vorheriger § | Nächster §