§ 834 ZPO
Keine Anhörung des Schuldners
816 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
816 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.