Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 834 ZPO

Keine Anhörung des Schuldners

816 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

Vorheriger § | Nächster §