Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 833a ZPO

Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

815 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

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