§ 833a ZPO
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
815 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.