Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 832 ZPO

Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

813 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.

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