§ 832 ZPO
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
813 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.