§ 831 ZPO
Pfändung indossabler Papiere
812 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.