Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§

§ 822 ZPO

Umschreibung von Namenspapieren

801 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

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