Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§

§ 821 ZPO

Verwertung von Wertpapieren

800 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.

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