§ 819 ZPO
Wirkung des Erlösempfanges
798 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.