§ 818 ZPO
Einstellung der Versteigerung
797 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.
797 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.