Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 793 ZPO

Sofortige Beschwerde

742 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

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