§ 792 ZPO
Erteilung von Urkunden an Gläubiger
741 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.