Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 714 ZPO

Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

655 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

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