§ 713 ZPO
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
654 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.