Titel 2 – Streitgenossenschaft
§

§ 60 ZPO

Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

68 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

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