Titel 2 – Streitgenossenschaft
§

§ 59 ZPO

Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

67 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Vorheriger § | Nächster §