Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
§

§ 596 ZPO

Abstehen vom Urkundenprozess

605 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

Vorheriger § | Nächster §