Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
§

§ 595 ZPO

Keine Widerklage; Beweismittel

604 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

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