Abschnitt 2 – Revision
§

§ 562 ZPO

Aufhebung des angefochtenen Urteils

571 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

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