§ 55 ZPO
Prozessfähigkeit von Ausländern
63 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.