Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§

§ 54 ZPO

Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

62 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

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